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Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera
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Hat schon jemand von den Kamera-Nutzern unter den Foristen Ärger in dieser Art bekommen?
Schaut man sich das dort verlinkte Urteil an...
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000636
Streitwert 3000 €, Ordnungsgeld 0,25 Mio €, falls der Gerichtlichen Verfügung zur Abstellung des Misstandes nicht nachgekommen wird ...
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@martinp 2 meiner Kameras (keine schwenkbaren) sind sogar absichtlich so ausgerichtet das diese die Nachbargrundstücke mit erfassen.
Ich habe bei der Installation einfach mal mit meinen Nachbarn geredet um diesen zu erklären und zu zeigen das die Kameras deren Grundstück nicht erfassen. Von beiden kam dann der Wunsch ob ich nicht ihre Grundstücke nicht mit im Blick haben kann. Mit beiden hatte ich schon mal hingesetzt zum etwas auf deren Wunsch nachzuschauen (verschwundener Ball, Einwurf eines anonymen Briefes).Also, vorher mit den Nachbar reden kann Ärger ersparen.
Eine schwenkbare hätte ich zwar auch gerne, aber wenn die dann einmal mitschwenkt wenn jemand vorbeiläuft könnte die Meinung sich ändern. Die Kameras die ich kenne sind ganz schön laut dabei. -
@martinp sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Streitwert 3000 €,
Streitwert besagt nicht die Höhe der Strafe. Ich lese auch nichts von einer Strafe.
Nur Unterlassungserklärung.
Am Streitwert richtet sich auch die Gage vom Rechtsanwalt.Ordnungsgeld 0,25 Mio €
bis zu 250.000
das hört sich schlimm an, wird aber bei erstmaliger Verfehlung (wenn er ab jetzt die Kamera noch schwenkbar lässt) nicht so heiß gegessen.Und ja, so wie sich das liest, haben die Nachbarn schon länger Konflikte.
Da braucht sich ehrlich gesagt der Cam-Nachbar nicht wundern, dass ihn der andere anzeigt.Deshalb, wie @BananaJoe schon sagte
Also, vorher mit den Nachbar reden kann Ärger ersparen. -
@bananajoe Ich habe den 2. Link geändert, wenn man sich die Zusammenfassung der Umstände durchliest, kommt schon ein wenig "Kopfkino", und man nimmt sich vor, bei der Formulierung von Wegerechten im Grundbuch sehr vorsichtig zu sein.
Der Verfügungskläger ist Eigentümer des Grundstücks … in …, die Verfügungsbeklagte Eigentümerin des benachbarten Grundstücks … in …. Auf dem Grundstück des Verfügungsklägers befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit Mietwohnungen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Wohnungen bereits vermietet sind. Zwischen den Parteien besteht ein seit Jahren angespanntes Nachbarschaftsverhältnis, was seine Grundlage insbesondere in einem Bauvorhaben des Verfügungsklägers und der damit einhergehenden Nutzung des Grundstücks der Verfügungsbeklagten hat. Jedenfalls seit nach Weihnachten 2023 ist unter einem Balkon des auf dem Grundstück der Verfügungsbeklagten stehenden Hauses eine Kamera installiert, die teilweise von den Balkonen des Hauses auf dem Grundstück des Verfügungsklägers sichtbar ist, wobei streitig ist, inwiefern die Kamera dazu in der Lage ist, das Grundstück des Verfügungsklägers tatsächlich zu erfassen. Die Kamera besitzt einen elektronischen Steuerungsmechanismus dergestalt, dass sie in der Lage ist, selbstständig Personen nachzuverfolgen, wobei auch hier der genaue Umfang der Nachverfolgungsfunktion streitig ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2023 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, die Störung zu unterlassen. Mit Schreiben vom 29.12.2023 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, eine Kamera mit Ausrichtung auf das Gebäude des Antragstellers nicht zu verwenden.
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@martinp sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
und man nimmt sich vor, bei der Formulierung von Wegerechten im Grundbuch sehr vorsichtig zu sein
das ist mit dem dortigen nicht zu vergleichen.
Im obigen Fall sind es 2 getrennte Grundstücke.
Und da hat/darf keine Kamera das Grundstück des anderen filmen.Beim Wegerecht wissen beide Parteien darüber Bescheid, dass sie fremdes Grundstück betreten.
Hier reicht ein gut sichtbares Hinweisschild an den Zutrittsmöglichkeiten aus. -
Ich stelle mir da ein paar Fragen
Wieso durfte der Klagende vorher für sein Bauvorhaben (das erwähnte Mehrfamilienhaus?) das Grundstück des Beklagten benutzen? Wegerechte für das Grundstück?
Das Haus der Beklagten scheint ein Einfamilienhaus zu sein? Wieso darf in solch einer Bebauungsituation dann plötzlich auf dem Nachbargrundstück ein großes Mehrfamilienhaus errichtet werden?
Wo sonst gibt es ein Landgericht, dass es schafft, eine solche Sache innerhalb von vier(!) Monaten nach dem Vorkommnissen fertig durchzuverhandeln?
Ich frage mich wie lange es wohl gedauert hätte, wenn der Bauherr des Mehrfamilienhauses während der Bauphase einen dieser allüblichen Big-Brother Kameratürme gegen Baumaschinendiebstahl auf das Baugrundstück gestellt hätte und das Landgericht über eine auf das Grundstück der Beklagten gerichtete Kamera entschieden hätte... ob das wohl auch in den vier Monaten "durch" gewesen wäre, oder "zufällig" das Fällen des Urteils so lange gedauert hätte, wie der Bau des Mehrfamilienhauses...
Es scheint daneben so, dass der Klagende nicht einmal in diesem Haus wohnt....
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@bananajoe sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Also, vorher mit den Nachbar reden kann Ärger ersparen.
nicht wenn die Kamera öffentliche Bereiche erfasst.
Dazu gibt es sogar schon einige Urteile, bei denen Videotüranlagen Teile des öffentlichen Raums erfasst haben.
Die Kamera dar ausschließlich das eigene Grundstück erfassen. -
@homoran said in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Die Kamera dar ausschließlich das eigene Grundstück erfassen.
Und darf nicht einmal den ANSCHEIN erwecken, sie würde den Öffentlichen Raum erfassen. Diese elektronischen Ausblendungen, die von Behörden und vor Firmengebäuden verwendet werden, um öffentliche Bereiche aus dem aufgezeichneten Bild auszuschließen sind sicherlich auch nicht statthaft, wenn der Betrieb einer elektronisch schwenkbaren Kamera, die auch strittige Bereiche durch Schwenken erfassen KÖNNTE unterlassen werden soll ...
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@bananajoe sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Die Kameras die ich kenne sind ganz schön laut dabei.
Genau deswegen mag ich die, da fühlen sich die Leute beobachtet und die Hemmschwelle blödsinn zu machen steigt etwas.
Allerdings würde ich die auch nie da Anbringen wo sie in den Öffentlichen Raum sehen kann.Auch bei festen Kameras im Außenbereich bin ich der Meinung das sie am Rand/Ecken angebracht werden sollten so das sie ins Grundstück hinein schauen und nicht raus.
Und um die Frage von @MartinP zu beantworten: Bisher gab es zum Glück noch keinen Ärger wegen Kameras.
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@martinp sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Wieso durfte der Klagende vorher für sein Bauvorhaben (das erwähnte Mehrfamilienhaus?) das Grundstück des Beklagten benutzen? Wegerechte für das Grundstück?
eventuell "befristetes Wegenutzungsrecht"?
Das Haus der Beklagten scheint ein Einfamilienhaus zu sein? Wieso darf in solch einer Bebauungsituation dann plötzlich auf dem Nachbargrundstück ein großes Mehrfamilienhaus errichtet werden?
Warum auch nicht? Wo siehst du da ein Problem?
Wo sonst gibt es ein Landgericht, dass es schafft, eine solche Sache innerhalb von vier(!) Monaten nach dem Vorkommnissen fertig durchzuverhandeln?
Das ist jetzt nichts weltbewegendes. Das geht Ruck Zuck.
Ich frage mich wie lange es wohl gedauert hätte, wenn der Bauherr des Mehrfamilienhauses während der Bauphase einen dieser allüblichen Big-Brother Kameratürme gegen Baumaschinendiebstahl auf das Baugrundstück gestellt hätte und das Landgericht über eine auf das Grundstück der Beklagten gerichtete Kamera entschieden hätte... ob das wohl auch in den vier Monaten "durch" gewesen wäre, oder "zufällig" das Fällen des Urteils so lange gedauert hätte, wie der Bau des Mehrfamilienhauses...
Ja, denn dann hätte der Mehrfamilienhausbesitzer auch die Probleme wie der Beklagte.
Es scheint daneben so, dass der Klagende nicht einmal in diesem Haus wohnt....
Muss er ja nicht. Er hat sie vermietet.
Sein Grundstück, sein EEigentum, sein ....
Nicht immer gleich alles negativ werten. Fakt ist, er hätte es nicht machen dürfen.
Würde es dir gefallen, wenn dir dein Nachbar dauernd in den Garten filmt? -
@jey-cee sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Auch bei festen Kameras im Außenbereich bin ich der Meinung das sie am Rand/Ecken angebracht werden sollten so das sie ins Grundstück hinein schauen und nicht raus.
Ja, müssten sie rechtlich gesehen auch.
Bei Videosprechanlagen müsste auch noch ein Hinweisschild angebracht werden.
Macht nur keiner (ich auch nicht, aber da haben wir es am Land noch leichter). -
@negalein sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Bei Videosprechanlagen müsste auch noch ein Hinweisschild angebracht werden.
Allerdings reicht das Hinweisschild nicht, wenn die Kamera öffentlichen Raum erfasst, um dies legal werden zu lassen.
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@jey-cee Das ist schön zu hören...
Unsere Nachbarschaft ist EIGENTLICH auch sehr pragmatisch...
Gibt eine Whatsapp-Gruppe, in der einen Nachbarin sogar die Videos ihrer Ring Türklingel teilt, wenn man wieder jemand z. B. mit einer Rahmenantenne um ihr Haus gestrichen ist, um eins der Autos vor der Tür durch Verlängerung des KeylessGo Signals des Autoschlüssels zu knacken...Gibt ja noch einen Fallstrick... Ich habe mir für Experimente ESP32 Cams gekauft (waren bei den 40 Räubern im Angebot) Hatte vor, die in normale Feuchtraum-Aufputz-Verteilerdosen einzubauen. Ob das wohl schon als "getarnt" gilt?
https://dsgvo-gesetz.de/tdddg/8-tdddg/
Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.
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ich hab den Thread mal aus dem englischen Forum hierher verschoben
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@homoran sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Allerdings reicht das Hinweisschild nicht, wenn die Kamera öffentlichen Raum erfasst, um dies legal werden zu lassen.
Nö, das nicht.
Mir gings da um das Verständnis. -
@martinp sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Ob das wohl schon als "getarnt" gilt?
Ja/Nein
Kommt wieder darauf an, welchen Bereich du überwachen möchtest. -
@negalein Im Gesetz steht, schon der Besitz (!) sei strafbar ...
Also, womöglich schon, wenn die CAM-Module fertig zusammengebaut in der Verteilerdose mit Guckloch in der Schublade liegen ...
Schreibe ich eben mit fettem EDDING "Kamera" drauf -
@martinp ich denke aber dass es da um Handys geht.
früher konnte man die so einstellen, dass sie lautlosen waren und Anrufe automatisch annahmen.
Dann ließ man so ein Handy irgendwo liegen, ging aus dem Ra6m und rief sich mit eibem zweiten Handy selber an und hörte den Raum ab.
Irgendetwas in der Richtung, da steht ja Telekommunikationsanlagen -
@martinp sagte in Landgericht - Streit um schwenkbare Kamera:
Guckloch
das ist das ausschlaggebende.
Es muss als Kamera ersichtlich sein.
Mini Guckilochi zählt da nicht.
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@homoran Alles mit Funk ist schon einmal eine Telekommunikationsanlage, also auch eine WLAN-Kamera
Der Zoll hat sogar schon bezugnehmend auf diesem Paragraphen in Stofftieren versteckte 833 MHz ISM-Babyphones aus China aus dem Verkehr gezogen, weil sie geeignet waren, "das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören"
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/20181207_SmartToys.html
""Solche Gegenstände, die sendefähige Kameras oder Mikrophone verstecken, gefährden die Privatsphäre der Menschen. Diese funkfähigen Sendeanlagen sind verboten"", erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Er ergänzt: ""Gerade in der Weihnachtszeit ist vernetztes Kinderspielzeug stark nachgefragt. Wir warnen Verbraucher vor Spionagegeräten und raten, sich vor dem Kauf über die genaue Funktionsweise zu informieren.""